Gesetzentwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes: Tenure-Track

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 6/2463) vom 01.10.2013. Wenn sich heute eine junge Wissenschaftlerin oder ein junger Wissenschaftler nach der Promotion dazu entscheidet, eine wissenschaftliche Karriere anzustreben, folgt die Suche nach einer befristeten Stelle, auf der die nächste Qualifikationshürde genommen werden kann: die Habilitation oder habilitationsadäquate Leistung. Danach erfolgt die Bewerbung auf unbefristete Professuren an anderen Hochschulen und wenn alles gut geht, erfolgt dann im Durchschnitt mit etwa 40 Jahren die Berufung auf eine unbefristete Professur. Mit Tenure-Track wollen wir dem den international üblichen alternativen Karriereweg ermöglichen, dass bereits nach der Promotion die Berufung auf eine zunächst befristete Professur erfolgt, die bei Exzellenz dann entfristet werden kann.Dazu hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nun einen ersten Gesetzesentwurf vorgelegt. Derzeit wird er im Wissenschaftsausschuss beraten.

01.10.13 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 6/2463) vom 01.10.2013.

 

Entwurf

 

Zweites Gesetz zur Änderung des

Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

 

§ 1

 

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 45), wird wie folgt geändert:

 

1. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind in der Regel öffentlich und international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfül­lenden Aufgaben beschreiben. Sie muss angeben, ob die Professur als Dauerstelle oder als Tenure Track-Stelle ausgeschrieben wird. Bei einer Tenure Track-Stelle be­trägt die Bewährungsphase sechs Jahre mit der Möglichkeit einer zweiten sechsjäh­rigen Bewährungsphase. Nach einer erfolgreichen Bewährung und Evaluation des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin erfolgt eine Umwandlung der befristeten Professur in eine unbefristete Professur. Bei jeder Evaluation wird über eine mögli­che Höherstufung entschieden. Von der Ausschreibung einer Professur kann abge­sehen werden, wenn zur Abwehr eines Rufes auf eine externe höherwertige Profes­sorenstelle von den Hochschulen gleichfalls eine höherwertige Professorenstelle an­geboten wird.“

 

2. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages sowie zur Beurteilung der Bewäh­rung in einer Bewährungsphase einer Tenure Track-Stelle wird durch den Fachbe­reichsrat des Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskom­mission gebildet. Ihr sollen angehören

 

1. der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches oder ein anderer Professor oder eine andere Professorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,

2. vier Professoren oder Professorinnen der Hochschule,

3. mindestens ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin aus einer anderen Hochschule,

4. zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,

5. zwei Studierende und

6. die Gleichstellungsbeauftragte nach § 72 Abs. 4.

 

Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen sein; eine davon Profes­sorin. Der Berufungskommission können unter Satz 2 Nr. 2 und 3 im Ruhestand be­findliche Professoren und Professorinnen angehören, es sei denn, es handelt sich um die Besetzung des eigenen Lehrstuhls.“

 

 

 

 

3. § 36 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

„(5) Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen inbegründeter Reihenfolge enthalten soll. Dem Berufungsvorschlag ist für jeden darin aufgenommenen Kandidaten oder jede darin aufgenommene Kandidatin ein Gut­achten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissen­schaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen, die der Hochschule nicht angehören dürfen, beizufügen. Weiterhin ist mindestens ein vergleichendes Gutachten dem Be­rufungsvorschlag beizulegen. Wenn in begründeten Ausnahmefällen kein verglei­chendes Gutachten nach Satz 3 vorgelegt werden kann, sind je aufgenommenem Kandidaten oder je aufgenommener Kandidatin jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen, die der Hochschule nicht angehören dürfen, dem Berufungsvor­schlag beizufügen. Die Gutachten müssen die objektive Bewertung des Bewerbers oder der Bewerberin ermöglichen. Die Gutachten sollen den besonderen Bedürfnis­sen der Lehre Rechnung tragen.

Die Berufungskommission legt zur Beurteilung der Bewährung in einer Bewährungs­phase einer Tenure Track-Stelle ein Gutachten vor, das ein Votum über die Bewäh­rungsfeststellung enthält und Stellung zur möglichen Entfristung und Höherstufung des Kandidaten oder der Kandidatin nimmt.

Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag ein Son­dervotum anfügen. Das Votum der Gleichstellungsbeauftragten ist dem Berufungs­vorschlag beizufügen. Der Fachbereichsrat beschließt über den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Klinikums im Benehmen mit dem Vorstand des Klini­kums, und leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Senats zu.“

 

4. § 60 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

 

„Für die Vertretung in Gremien bilden grundsätzlich je eine Gruppe

 

1. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, die auf ei­ner Haushaltsstelle der Hochschule geführt werden, Juniorprofessoren und Juni­orprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Universitätsdo­zenten und Universitätsdozentinnen).“ 

 

§ 2

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Begründung

 

Zu 1 bis 3:

In mehreren Sitzungen des Landtages von Sachsen-Anhalt wurde über die Perso­nalstruktur an den Hochschulen des Landes und insbesondere über das prekäre Be­schäftigungsverhältnis des wissenschaftlichen Nachwuchses diskutiert. Überein­stimmend wurde von allen Beteiligten angemerkt, dass in diesem Bereich dringender Handlungsbedarf existiert.

 

Die derzeitigen Rahmenbedingungen ermöglichen keine verlässlichen Karriereper­spektive für den wissenschaftlichen Nachwuchs und benachteiligen unsere Hoch­schulen im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe. Befristungen und eine hohe Unsicherheit prägen den Berufsalltag. Unser Hochschulsystem setzt falsche Akzente und sieht keine verlässlichen Karrierewege hin zu einer unbefristeten Pro­fessur vor.

 

Ziel der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist es, das Hochschulgesetz dahin­gehend zu ändern, dass die Hochschulen dem wissenschaftlichen Nachwuchs gere­gelte und transparente Karrierewege anbieten können. Der wissenschaftliche Auf­stieg und die Wege zur unbefristeten Professur sollen entsprechend transparenter und kalkulierbar werden. Eine solche Möglichkeit bieten Tenure Track-Stellen, die ein gestuftes leistungskontrolliertes Karrieresystem für die gesamte Laufbahn von einer befristeten Professur (W1 oder W2) über deren Entfristung und Aufstieg in eine W2- bzw. W3-Professur darstellen.

 

Zu 4:

Für die Frage der Zugehörigkeit zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer ist nicht die Berufung als Professor oder Professorin maßgeblich, sondern die überwiegende Ausübung einer Professorentätigkeit. Ein außerplanmäßiger Professor und eine au­ßerplanmäßige Professorin, der bzw. die auf eine Haushaltsstelle der Hochschule sitzt, arbeitet tatsächlich wie ein Hochschullehrer, da er oder sie im Wesentlichen selbstständig lehrt und forscht. Entsprechend gehören außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen.

 

Kategorie

Bildung | Parlament