Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzesentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 6/4368) vom 10.09.2015.

10.09.15 –

Gesetzesentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 6/4368) vom 10.09.2015.

 

 

Der Landtag wolle beschließen:

Vierzehntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

 

Begründung

anliegend.

 

Prof. Dr. Claudia Dalbert
Fraktionsvorsitzende


Vorblatt

 

  1. A.   Zielsetzung

 

Mit diesem Gesetzentwurf ist das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) i. d. F. v. 22. Februar 2013 an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. November 2014 zum sächsischen Schulgesetz (BVerfG 2 BvL 2/13) anzupassen. Das SchulG LSA ist dahingehend zu ändern bzw. anzupassen, dass im Sinne des oben genannten Beschlusses des BVerfG bei der Aufstellung der Schulentwicklungsplanung (SEPL) das Vorschlagsrecht bei den Gemeinden und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten liegt und ein Einvernehmen mit allen beteiligten Akteuren herbeigeführt wird. Im § 22 Abs. 2 SchulG LSA stellen die Landkreise und die Gemeinden die Schulentwicklungsplanung im Benehmen mit der obersten Schulbehörde des Landes Sachsen-Anhalt auf. Das aktuelle geltende SchulG LSA ist entsprechend dem genannten Beschluss des BVerfG verfassungswidrig und bedarf umgehender Änderung. Hierfür ist eine weitgehende Änderung bzw. Anpassung des § 22 SchulG LSA erforderlich.

 

Des Weiteren soll

a)    eine flächendeckende Einführung von Berufs- und Studienorientierung an allen Schulformen,

b)    die Würdigung des ehrenamtlichen Engagements der Schülerinnen und Schüler,

c)    die Stärkung des Elternwahlrechts über die Schulauswahl für ihr Kind sowie der Entscheidungskompetenz des Schulträgers bzw. der Schule,

d)    die Möglichkeit der Gründung und eigenständiger Führung von Schulverbünden,

e)    die Herstellung der Chancengleichheit in der Schülerbeförderung und

f)     die Aufhebung  des Fernbleibens von der Schule als Ordnungswidrigkeit bewirkt werden.

 

  1. B.   Wesentlicher Inhalt

 

Im Lichte des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts sollen die Entscheidungs- und Gestaltungskompetenzen der Gemeinden, der Landkreise und der kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Schulentwicklungsplanung gestärkt werden.

a)    Berufs- und Studienorientierung: Angesichts der Situation am Ausbildungsmarkt und der hohen Zahl von Ausbildungsvertragsauflösungen und Studienabbrüchen ist die Einführung von Berufs- und Studienorientierung an allen Schulformen im Land Sachsen-Anhalt ein notwendiger Schritt. Im Rahmen der Anhörung im Ausschuss für Bildung und Kultur wurde diese Forderung von den eingeladenen Fachexpertinnen und -experten nahezu einstimmig betont. Die Vermittlung von Berufs- und Studienorientierung ist an allen Schulformen gesetzlich zu verankern.

b)    Ehrenamtliches Engagement würdigen: Die ehrenamtliche Mitarbeit in den Hochschulgremien wird bereits im Hochschulgesetz des Landes honoriert. Das ehrenamtliche Engagement von Schülerinnen und Schülern ist mit der Möglichkeit der Freistellung vom Unterricht mit fünf Tagen im Schuljahr zu würdigen.

c)    Aufnahme in die Schule: Bei der Auswahl der Schule für ihr Kind sollen die Eltern frei entscheiden können, welche Schule im Gebiet des Schulträgers es besuchen soll. Über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Diese Entscheidung ist von der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität abhängig zu machen. Dem Schulträger ist die Möglichkeit der Festlegung von Schuleinzugsbereichen einzuräumen. Wird nicht die der Wohnung nächstgelegene Schule der jeweils gewählten Schulform gewählt, so sind die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.

d)    Schulverbünde: Die Bildung von Schulverbünden wird erweitert. Dieser Zusammenschluss soll auch zwischen unterschiedlichen Schulformen möglich sein. Die Bildung eines Verbunds setzt eine Vereinbarung über ein pädagogisch-fachliches Konzept voraus. Ein Vertrag dient der Regelung (Organisation, Unterrichtstätigkeiten, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung, Austausch von Lehrerinnen und Lehrern, etc.) des Verbunds.

e)    Chancengleichheit in der Schülerbeförderung: Jede Schülerin und jeder Schüler soll bis zum Schulabschluss die gleichen Chancen bekommen. Die gegenwärtige Beförderungsregelung für Schülerinnen und Schüler benachteiligt jene, die aus finanziell benachteiligten Verhältnissen kommen. Die jährliche Eigenbeteiligung in Höhe von 100 Euro ab der elften Klasse soll aufgehoben werden.

f)     Aufhebung des „Schulschwänzens“ als Ordnungswidrigkeit: In Sachsen-Anhalt wird das „Schulschwänzen“ mit Geldbuße und Jugendarrest geahndet. Dabei findet der Jugendarrest in der Regel nach der Schulzeit statt und hat daher keine präventive Wirkung. Den Schülerinnen und Schülern soll eine zeitnahe Rückkehr in den Unterricht mit stärkerem Einsatz von Schulsozialarbeit, dem schulpsychologischen Dienst, pädagogischen Mitarbeitern und stärkerer Beteiligung der Erziehungsberechtigten ermöglicht werden.

 

  1. C.   Alternativen

 

Keine

 

  1. D.   Kosten

In der vorliegenden Gesetzesänderung soll die im § 71 Abs. 4 Satz 2 geregelte Eigenbeteiligung von 100 Euro pro Schuljahr ab der 11. Klasse aufgehoben werden. Diese Änderung ist für das Land Sachsen-Anhalt mit Kosten verbunden.

An den öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt befanden sich im Schuljahr 2014/2015 ca. 11.500 Schülerinnen und Schüler ab dem 11. Schuljahrgang. Jedoch nicht jede Schülerin oder Schüler ist aufgrund von Erreichbarkeit der Schule auf ÖPNV angewiesen. Es sind 1.100.000 Euro pro Haushaltsjahr für die Schülerbeförderung einzuplanen. Diese Regelung soll ab dem Schuljahr 2016/2017 in Kraft treten.


Entwurf

 

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

 

§ 1

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

 

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt  in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBI. LSA 2013, S. 68) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 350, 358) wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a. Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 35a Freistellung zur Wahrnehmung ehrenamtlichen Engagements“
    b. Die Angabe zu § 41 erhält folgende Fassung:
    "§ 41 Aufnahme in die Schule“
    c. Die Angabe zu § 67 erhält folgende Fassung:
    „§ 67 Schulverbünde“

  2. § 5a wird wie folgt geändert:

a)   In § 5a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und berufsorientierende“ durch die Wörter „sowie eine berufs- und studienorientierte“ ersetzt.

b)   In § 5a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung der obersten Schulbehörde“ gestrichen.

c)   In § 5a Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oberste Schulbehörde“ durch „Schulkonferenz“ ersetzt.  

 

  1. § 5b Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„Jede Gemeinschaftsschule vermittelt eine allgemeine sowie eine  berufs- und studienorientierte Bildung.“

b)    Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden die Sätze 2 bis 4.

 

  1. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Gymnasium vermittelt eine allgemeine sowie eine berufs- und studienorientierte Bildung, die die Schülerinnen und Schüler befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.“

 

  1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Den Schülerinnen und Schülern wird je nach ihren individuellen Voraussetzungen auch eine allgemeine sowie eine berufs- und studienorientierte Bildung vermittelt, sobald diese ihrem Alter nach den 5. Schuljahrgang besuchen.“

b)    Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

 

  1. § 22 erhält folgende Fassung:

 

㤠22

Schulentwicklungsplanung

 

(1) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebots im Land und den Planungsrahmen für einen auch langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen. Schulen in freier Trägerschaft sind im jeweiligen Plan ebenfalls darzustellen.

(2) Die Gemeinde stellt Schulentwicklungspläne für Grundschulen für ihr Gebiet im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Landkreis nach Anhörung der Elternschaft und Schülerschaft auf. Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen Schulentwicklungspläne für Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Schulen des zweiten Bildungsweges, Förderschulen und berufsbildenden Schulen für ihr Gebiet im Einvernehmen mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden nach Anhörung der Elternschaft und Schülerschaft auf. Die Schulbehörde berät hierbei und gibt Empfehlungen. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen. Die Schulentwicklungspläne werden durch Kreistags-, Gemeinderats- oder Stadtratsbeschluss festgestellt. In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche sie gelten sollen. Dabei sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nicht sinnvoll befriedigt werden können.

(3) Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Dabei sind auch die Angebote der Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs zu berücksichtigen. Sofern ein Schulentwicklungsplan von einer kreisangehörigen Gemeinde aufgestellt wird, ist der Landkreis frühzeitig über die Planungen zu unterrichten.

(4) Bezüglich des berufsbildenden Schulwesens ist bei der Schulentwicklungsplanung außerdem die Mitwirkung der Sozialpartner, der Wirtschaftsverbände und der zuständigen Arbeitsämter mit dem Ziel zu gewährleisten, ein differenziertes, auswahlfähiges Angebot regional erreichbar vorzuhalten und flexibel auf die Nachfrage reagieren zu können.

(5) Die Schulentwicklungspläne sind grundsätzlich alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben.

(6) Wenn im Zuge der Schulentwicklungsplanung Schulstandorte aufgehoben werden sollen, sind vor der Beschlussfassung die betroffenen Gemeinden, Landkreise, kreisfreien Städte, Schülerräte, Elternräte und die zuständige Personalvertretung der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich zu hören.“

 

  1. § 35 wird wie folgt geändert:

 a)    Absatz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.

b)    In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „, § 5a Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.

 

  1. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

 

㤠35a

Freistellung zur Wahrnehmung ehrenamtlichen Engagements

 

Schülerinnen und Schüler können für insgesamt fünf Schultage je Schuljahr für die Wahrnehmung ehrenamtlichen Engagements vom Unterricht freigestellt werden.“

  1. § 41 erhält folgende Fassung:

 

㤠41

Aufnahme in die Schule

 

(1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen.

(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist.

(3) Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Schule der gewünschten Schulform im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.

(4) Der Schulträger kann Schuleinzugsbereiche festlegen. Die Schülerinnen und Schüler haben dann die Schule der gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen.

(5) Wird nicht die der Wohnung nächstgelegene Schule der jeweils gewählten Schulform gewählt, so sind die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.“ 

 

  1.  § 44 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch die Wörter „, die Schulsozialarbeit, der schulpsychologische Dienst und“ ersetzt.

b)   In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder“ und die Wörter „oder Sachen“ gestrichen.

c)   Absatz 3 wird aufgehoben.

d)   Die bisherigen Absätze 4, 5 und 5a werden die Absätze 3, 4 und 5.

e)   In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Unterrichtstagen“ die Wörter wobei gleichzeitig eine Betreuung durch die Schulsozialarbeit oder den schulpsychologischen Dienst erfolgt“ angefügt.

f)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)   In Satz1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
bb)   In Satz 2 wird nach dem Wort „Fällen“ die Angabe „des Absatzes 2“ eingefügt und werden die Wörter „die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens“ durch die Wörter „der Schutz von Personen“ ersetzt.

g) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt. 

 

  1. § 66 wird wie folgt geändert:

 

a)        In Absatz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung der Schulbehörde auch“ gestrichen.

b)        Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

c)        Absatz 4 wird aufgehoben.

 

  1. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:

 

㤠67

Schulverbünde

 

(1)  Mehrere Schulträger können vereinbaren, dass sich Schulen, auch unterschiedlicher Schulformen, zu einem Schulverbund zusammenschließen.

(2)  Die Schulen in einem Verbund sollen ein pädagogisch-fachliches Kooperationskonzept vereinbaren.

(3)  Im Vertrag nach Absatz 1 sollen insbesondere Unterrichtstätigkeiten, Schulentwicklung, Schulversuche, interne Fortbildung, Verwaltung und Organisation geregelt werden. Darüber hinaus kann der zeitweilige Austausch von Lehrerinnen und Lehrern zwischen den Schulen festgelegt werden.

(4)  In jedem Schulverbund wird ein Verbundausschuss mit beratender Funktion gebildet. Dem Verbundausschuss gehören jeweils die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Elternsprecherin oder der Elternsprecher, die Schülersprecherin oder Schülersprecher jeder am Schulverbund beteiligter Schule und eine Vertreterin oder ein Vertreter der am Schulverbund beteiligten Schulträger an. Die jeweiligen Verbundausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung. Der Verbundausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine Person, die mit der Wahrnehmung von verbundbezogenen Aufgaben beauftragt wird.“

 

  1.  § 71 Abs. 4a Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 3 wird das Komma gestrichen. 

b)    In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100 Euro je Schuljahr“ gestrichen.

 

  1.  § 84 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.

b)    In Absatz 3 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe 2, 2a und 3 ersetzt.

 

§ 2

 

Die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 vom 15. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 244), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GVBl. LSA S.540) wird aufgehoben.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

 


Begründung

  1. A.   Allgemeiner Teil

 

Mit diesem Gesetzentwurf soll unter anderem im Lichte des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts sollen die Entscheidungs- und Gestaltungskompetenzen der Gemeinden, der Landkreise und der kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Schulentwicklungsplanung gestärkt werden. Daher ist eine grundlegende Neuregelung der Durchführung der Schulentwicklungsplanung notwendig.

 

Des Weiteren soll

a)    eine flächendeckende Einführung von Berufs- und Studienorientierung an allen Schulformen,

b)    die Würdigung des ehrenamtlichen Engagements der Schülerinnen und Schüler,

c)    die Stärkung des Elternwahlrechts über die Schulauswahl für ihr Kind sowie der Entscheidungskompetenz des Schulträgers bzw. der Schule,

d)    die Möglichkeit der Gründung und eigenständiger Führung von Schulverbünden,

e)    die Herstellung der Chancengleichheit in der Schülerbeförderung und

f)     die Aufhebung des Fernbleibens von der Schule als Ordnungswidrigkeit bewirkt werden.

 

Angesichts der Situation am Ausbildungsmarkt und der hohen Zahl von Ausbildungsvertragsauflösungen und Studienabbrüchen ist die Einführung von Berufs- und Studienorientierung an allen Schulformen im Land Sachsen-Anhalt ein notwendiger Schritt. Im Rahmen der Anhörung im Ausschuss für Bildung und Kultur wurde diese Forderung von den eingeladenen Fachexpertinnen und -experten nahezu einstimmig betont. Die Vermittlung von Berufs- und Studienorientierung ist an allen Schulformen in Sachsen-Anhalt gesetzlich zu verankern.

Eine starke Zivilgesellschaft lebt vom aktiven Einsatz seiner Bürgerinnen und Bürger. Eine frühzeitige Beteiligung in die gesellschaftlichen Prozesse stärkt ohne Zweifel das Demokratieverständnis. Die ehrenamtliche Mitarbeit in den Hochschulgremien wird bereits im Hochschulgesetz des Landes honoriert. Das ehrenamtliche Engagement von Schülerinnen und Schülern ist mit der Möglichkeit der Freistellung vom Unterricht mit fünf Tagen im Schuljahr zu würdigen.

Bei der Auswahl der Schule für ihr Kind sollen die Eltern frei entscheiden können, welche Schule im Gebiet des Schulträgers es besuchen soll. Über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Diese Entscheidung ist von der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität abhängig zu machen. Dem Schulträger ist die Möglichkeit der Festlegung von Schuleinzugsbereichen einzuräumen. Wird nicht die der Wohnung nächstgelegene Schule der jeweils gewählten Schulform gewählt, so sind die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.

Den Schulen soll weiterhin möglich sein, sich zu einem Schulverbund zusammenzuschließen. Dieser Zusammenschluss soll auch zwischen unterschiedlichen Schulformen möglich sein. Der Verbund setzt eine Vereinbarung über ein pädagogisch-fachliches Konzept voraus. Ein Vertrag dient der Regelung (Organisation, Unterrichtstätigkeiten, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung, Austausch von Lehrerinnen und Lehrern, etc.) des Verbunds. Derartige Zusammenschlüsse können die Schließung von Schulen vor allem im ländlichen Raum verhindern und progressiven Schulkonzepten den Weg ebnen.

Die Kinder in ihrer entscheidenden Entwicklungsphase nämlich in der Schule als kriminelle zu stempeln, hinterlässt nachhaltige Schäden in deren Persönlichkeitsentwicklung. In Sachsen-Anhalt wird das „Schulschwänzen“ mit Geldbuße und Jugendarrest geahndet. Dabei findet der Jugendarrest in der Regel nach der Schulzeit statt und hat daher keine präventive Wirkung. Den Schülerinnen und Schülern soll eine zeitnahe Rückkehr in den Unterricht mit stärkerem Einsatz von Schulsozialarbeit, dem schulpsychologischen Dienst, pädagogischen Mitarbeitern und stärkerer Beteiligung der Erziehungsberechtigten ermöglicht werden. Ordnungsmaßnahmen gegen Schülerinnen und Schüler sollen nur das letzte Mittel darstellen und ausschließlich noch zum Schutz von Personen angewandt werden.

Jede Schülerin und jeder Schüler soll bis zum Schulabschluss die gleichen Chancen bekommen. Die gegenwärtige Beförderungsregelung für Schülerinnen und Schüler benachteiligt jene, die aus finanziell benachteiligten Verhältnissen kommen. Die einreichende Fraktion möchte diesen Missstand mit der Streichung der jährlichen Eigenbeteiligung in Höhe von 100 Euro ab der elften Klasse beheben. Damit sollen die Eltern entlastet werden.

In der vorliegenden Gesetzesänderung soll die im § 71 Abs. 4 Satz 2 geregelte Eigenbeteiligung von 100 Euro pro Schuljahr ab der 11. Klasse soll aufgehoben werden. Diese Änderung ist für das Land Sachsen-Anhalt mit Kosten verbunden. An den öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt befanden sich im Schuljahr 2014/2015 ca. 11.500 Schülerinnen und Schüler ab dem 11. Schuljahrgang. Jedoch nicht jede Schülerin oder Schüler ist aufgrund von Erreichbarkeit der Schule auf ÖPNV angewiesen. Es sind 1.100.000 Euro pro Haushaltsjahr für die Schülerbeförderung einzuplanen. Diese Regelung soll ab dem Schuljahr 2016/2017 in Kraft treten.


  1. B.   Einzelbegründung

Zu § 1:

Nr.1

Die Einfügung eines neuen § 35a sowie die Umbenennung der §§ 41 und 67 erfordern die Änderungen in der Inhaltsangabe. 

 

Nr. 2 bis Nr. 5

Aufgrund der Situation am Ausbildungsmarkt sowie der hohen Zahl der Auflösung von Ausbildungsverträgen und von Studienabbrüchen ist die gesetzliche Verankerung von berufsorientierter, aber auch studienorientierter Bildung in allen Schulformen im Land Sachsen-Anhalt ein notwendiger Schritt, um alle Schülerinnen und Schüler, gleich welche allgemeinbildende Schule sie besuchen, auf die Herausforderungen einer betrieblichen Ausbildung vorzubereiten. Im Rahmen einer Anhörung im Ausschuss für Bildung und Kultur des Landtags von Sachsen-Anhalt wurde diese Forderung von den eingeladenen Fachexpertinnen und -experten nahezu einstimmig betont. Gleichzeitig sollen die Schülerinnen und Schüler, die eine universitäre Ausbildung anstreben, durch die gesetzliche Verankerung der studienorientierten Bildung auf diese vorbereitet werden. Zur Erreichung dieser Ziele ist die Vermittlung sowohl einer berufsorientierten als auch studienorientierten Bildung an Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien sowie Förderschulen gesetzlich zu regeln.

Durch die Änderung des § 5b Abs. 3 ist in § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Umwandlungsverordnung vom 19. März 2013 (GVBl. LSA S. 128) die Angabe „§ 5b Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 5b Abs. 3 Satz 4“ zu ersetzen.

 

Nr. 6

Im Rahmen der Neuregelung der Schulentwicklungsplanung wurde die Rechtsprechung des Beschlusse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2014 zum sächsischen Schulgesetz (BVerfG 2 BvL 2/13) berücksichtigt.

Im Absatz 2 wurde die Schulrechtsplanung grundlegend geändert. In der bislang gültigen Fassung des § 22 Absatz 2 SchulG stellen die Landkreise die Schulentwicklungsplanung im Benehmen mit der Schulbehörde und den kreisangehörigen Gemeinden unter Mitwirkung ihrer Kreiseltern- und Kreisschülerräte oder der Stadteltern- und Stadtschülerräte auf. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung die inhaltsgleichen Regelungen des sächsischen Schulgesetzes in Bezug auf die Schulentwicklungsplanung für die Grundschulen als mit Art. 28 Absatz 2 GG nicht vereinbar bewertet. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden findet nicht ausreichend Berücksichtigung, da diese Pläne auch in Bereichen des eigenen Wirkungskreises lediglich im Benehmen mit diesen Gemeinden aufgestellt werden. Eine wirksame und echte Beteiligung am Verfahren und Einflussnahme auf das Ergebnis ist somit nicht gegeben. 

Nunmehr soll die jeweilige Gemeinde die Schulentwicklungspläne für die Grundschulen für ihr Gebiet im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Landkreis nach Anhörung der Elternschaft und Schülerschaft aufstellen, um deren Bedürfnisse für die Schullandschaft vor Ort stärker zu berücksichtigen und das Selbstverwaltungsrecht zu stärken. Hierfür ist das Einvernehmen mit den übrigen Akteuren herzustellen. Für die übrigen Schulformen bleibt es bei der Aufstellung der Schulentwicklungspläne durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Jedoch ist hier ebenfalls das Einvernehmen mit den weiteren beteiligten Akteuren herzustellen.

Die Schulbehörde hat in diesem Prozess beratende Funktion.

Um eine entsprechende Koordination der jeweiligen Planungen herzustellen sind die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte in diesem Prozess verpflichtet, eng zusammen zu arbeiten und benachbarte Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte sind rechtzeitig anzuhören, falls diese durch die jeweiligen Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Falls ein Schulentwicklungsplan von einer kreisangehörigen Gemeinde aufgestellt wird, ist der Landkreis frühzeitig über die Planungen zu unterrichten.

Die Schulentwicklungspläne sind im Sinne einer kontinuierlichen Planung und stetigen Fortentwicklung grundsätzlich alle fünf Jahre zu überprüfen.

Sollte im Zuge der Schulentwicklungsplanung die Aufhebung eines Schulstandortes intendiert sein, so sind vor der Beschlussfassung die davon betroffenen Gemeinden, Landkreise, kreisfreien Städte, Schülerräte, Elternräte und die zuständige Personalvertretung der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer zu hören.

Die bisherige Verordnungsermächtigung des § 22 Abs. 6 fällt weg.

Die auf der Grundlage des § 22 Abs. 6 SchulG LSA erlassene Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 vom 15. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 244), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 540), ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben.Des Weiteren ist die Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen vom 19. März 2014 (GVBl. LSA S. 92) aufgrund der Anknüpfung an die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 an die neue Rechtslage anzupassen.

 

Nr. 7

Aufgrund der Änderung des § 41, wonach die Schulen bzw. die jeweiligen Schulleiterinnen und Schulleiter nach den vom Schulträger festgelegten Regeln über die Aufnahme von Schülern entscheiden, ist § 35 Abs. 1 Nr. 1 aufzuheben. Aufgrund der Änderung in § 5a Abs. 2 Satz 4 ist in § 35 Abs. 1 Nr. 7 „§ 5a Abs. 2 Satz 2“ zu streichen.

 

Nr. 8

Eine starke und vielfältige Zivilgesellschaft lebt vom aktiven Einsatz seiner Bürgerinnen und Bürger. Die frühzeitige Beteiligung an den gesellschaftlichen Prozessen befördert und stärkt das Demokratieverständnis. Schon jetzt wird ehrenamtliche Mitarbeit in den Hochschulgremien im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt honoriert. Um auch als Schule Schülerinnen und Schüler bereits frühzeitig zu ehrenamtlichem Engagement zu motivieren, ist die Freistellung dieser Schülerinnen und Schüler vom Unterricht für insgesamt fünf Tage je Schuljahr vorgesehen. Diese Freistellung soll dieses ehrenamtliche Eintreten für die Zivilgesellschaft auch würdigen und dessen Wichtigkeit betonen.

 

Nr. 9 

Eltern soll die Möglichkeit der freien Schulwahl für ihr Kind gegeben werden. Jede Schülerin und jeder Schüler hat die Möglichkeit um Aufnahme an einer Schule der gewünschten Schulform zu ersuchen. An der Schule der gewünschten Schulform, die der jeweiligen Wohnung am nächsten liegt, besteht ein Anspruch der Schülerin und des Schülers auf Aufnahme an dieser Schule.

Die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen kann begrenzt werden, falls dies unter anderem für die Bildung ausgewogener Klassen erforderlich und besondere Lernbedingungen sowie bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.

Sofern kein Anspruch auf die Aufnahme an die gewünschte Schule besteht, entscheidet letztlich die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter anhand der durch den Schulträger festgelegten Kriterien über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers.

Den Schulträgern soll auch weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Schuleinzugsbereiche festzulegen, sofern sie an diesem hergebrachten Instrument festhalten wollen.

Die Kosten der Schülerbeförderung, die die Kosten der Beförderung zur der Wohnung der Schülerin oder des Schülers nächstgelegenen Schule des gewählten Schultyps übersteigen, sind durch die jeweiligen Erziehungsberechtigten zu erstatten.  

Durch die Neufassung des § 41 SchulG LSA sind die Verordnungsermächtigung des bisherigen § 41 Abs. 6 sowie die Vorschriften, an die die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen in § 41 Abs. 6 SchulG LSA anknüpfen, zu überprüfen, z. B. § 4 der Verordnung über die Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen sowie § 6 der Verordnung zur Klassenbildung und zur Aufnahme an den berufsbildenden Schulen. § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung und § 4 Abs. 1 der Gemeinschaftsschulverordnung nehmen § 41 SchulG LSA sind gegebenenfalls anzupassen.

 

Nr. 10

Wie § 44 Abs. 1 Satz 1 niedergelegt, ist die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. Um eine bessere Konfliktlösung zu ermöglichen und den Beteiligten Hilfestellung zu geben, ist die Beziehung und Betreuung durch die Schulsozialarbeit und den schulpsychologischen Dienst bei der Konfliktlösung vorgesehen.

Auf die beteiligten Schülerinnen und Schüler soll durch pädagogische Maßnahmen und Streitschlichtung eingewirkt werden. Ordnungsmaßnahmen gegen Schülerinnen und Schüler sollen nur das letzte Mittel darstellen. Diese Maßnahmen sind zukünftig nicht mehr zur Aufrechterhaltung der Ordnung zu verhängen, sondern ausschließlich noch zum Schutz von Personen angewandt werden können. Bei Verstoß einer Schülerin oder eines Schülers gegen eine Rechtsnorm oder die Schulordnung oder bei Nichtbefolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte sind nunmehr keine Ordnungsmaßnahmen mehr zulässig. 

Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht ist nur bei gleichzeitiger Betreuung durch die Schulsozialarbeit und den schulpsychologischen Dienst möglich.

Den Schülerinnen und Schülern soll dadurch zeitnah die Rückkehr in den Unterricht durch den verstärkten Einsatz der Schulsozialarbeit, des schulpsychologischen Dienst, pädagogischen Mitarbeitern und stärkerer Beteiligung der Erziehungsberechtigten ermöglicht werden.

Aufgrund der Änderungen sind die Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen, § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Berufsbildende Schulen und § 18 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr inhaltlich und redaktionell anzupassen.

 

Nr. 11 und Nr. 12

Die Möglichkeit der Bildung von Schulverbünden soll ausgeweitet werden.

So sollen Schulträger nunmehr vereinbaren können, dass sich Schulen auch unterschiedlicher Schulformen durch Vertrag zu einem Schulverbund zusammenschließen. Diesem Zusammenschluss soll jeweils ein pädagogisch-fachliches Kooperationskonzept zugrunde liegen, um vor allem beim Zusammenschluss von Schulen unterschiedlicher Schulformen die Zusammenarbeit auf ein solides, durchdachtes pädagogisches Fundament zu stellen.

In der entsprechenden Vereinbarung soll unter anderem die Unterrichtstätigkeit, Schulversuche, Fortbildung, aber auch die Verwaltung und Organisation geregelt werden. Darüber hinaus kann auch der zeitweilige Austausch von Lehrkräften festgelegt werden.

Des Weiteren wird in jedem Schulverbund ein Verbundausschuss gebildet. Diesem Ausschuss gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher sowie die Schülersprecherinnen oder Schülersprecher jeder am Schulverbund beteiligter Schulen und jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der am Schulverbund beteiligten Schulträger an. Dieser Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine Person, die mit der Wahrnehmung von verbundbezogenen Aufgaben beauftragt wird.

Aufgrund der Aufhebung von § 66 Abs. 4 SchulG wäre § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten anzupassen.


Nr. 13

Jede Schülerin und jeder Schüler soll bis zum Schulabschluss die gleichen Chancen bekommen. Die gegenwärtige Beförderungsregelung für Schülerinnen und Schüler benachteiligt jene, die aus finanziell benachteiligten Verhältnissen kommen. Zur Entlastung der Eltern wird die jährliche Eigenbeteiligung in Höhe von 100 Euro ab der elften Klasse gestrichen.

 

Nr. 14

Der Tatbestand, dass eine Schülerin oder ein Schüler der Schulpflicht nicht nachkommt („Schulschwänzen“), wird aus dem Katalog der Ordnungswidrigkeiten gestrichen. Entsprechende Geldbußen bzw. auch verhängte Jugendarreste zeitigen wenig Wirkung, zumal dieser Jugendarrest in der Regel erst nach der Schulzeit abgebüßt wird und keine präventive Wirkung besitzt. Diese Erfahrung quasi als „Kriminelle“ zu gelten hinterlässt nachhaltige Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler. Dem „Schulschwänzen“ soll durch intensive pädagogische und psychologischer Betreuung entgegengewirkt werden und nicht durch Bestrafung.

 

Zu § 2:

Aufgrund des Entfallens der Verordnungsermächtigung in § 22 Abs. 6 ist die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 vom 15. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 244), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 540) aufzuheben.

 

Zu § 3:

Das Gesetz soll unmittelbar nach dem Ende des laufenden Schuljahres 2015/2016 nach Beginn der Sommerferien 2016 zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.

 

 


Kategorie

Bildung | Parlament

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