Die Kinderstube der Wildtiere schützen: Hunde an die Leine nehmen – Landeswaldgesetz schreibt Leinenpflicht in Wald und Flur vor

27.02.21 –

Magdeburg. Hunde sind ab 1. März grundsätzlich an der Leine zu führen. Das Landeswaldgesetz schreibt eine Leinenpflicht bis 15. Juli vor. Doch warum?

„Frei laufende Hunde können die Tierwelt in Wald und Flur beunruhigen und gefährden. Während der Brut- und Aufzuchtzeit des Nachwuchses sind Vögel und andere wild lebende Tierarten besonders störempfindlich. Auch Tiere, die in Bodennähe leben, können sich von neugierigen und herumtollenden Hunden gestört fühlen und schlimmstenfalls ihre Jungtiere vernachlässigen“, erklärt Umweltministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert. Sie appelliert an alle Hundebesitzenden: „Bitte nehmen Sie Ihre Verantwortung für Ihr geliebtes Haustier ernst. Lassen Sie Ihren Hund beim Spaziergang niemals aus den Augen und führen Sie ihn immer an der Leine. Damit leisten Sie einen Beitrag zum Artenschutz und schützen die Kinderstube der wild lebenden Tiere.“

Es kommt durch unangeleinte Hunde immer wieder zur Hetze etwa auf Rehe und Hasen, die nicht selten tödlich endet. Zudem werden demnächst die Rehkitze geboren und von der Mutter auf Wiesen abgelegt. Kommt es zum Kontakt mit Hunden, stößt die Mutter das Kitz häufig ab und es muss qualvoll verhungern. Mit der angelegten Hundeleine sind sowohl die wild lebenden Tiere als auch die Hundebesitzerinnen und -besitzer auf der sicheren Seite.

In § 28 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt heißt es: „Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit zwischen dem 1. März bis zum 15. Juli anzuleinen“. Vorher und nachher dürfen Hunde an allen ausgeschriebenen Stellen sowie in Wald- und Forstgebieten auch ohne Leine geführt werden. Nicht betroffen von der Anleinpflicht sind Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- und sonstige Diensthunde, die im Rahmen eines öffentlich genehmigten Einsatzes frei laufen müssen.

Hintergrund:

Die Regelungen des Landeswaldgesetzes sind gleichermaßen für den Wald und für den Bereich der offenen Landschaft, also zum Beispiel Felder und Wiesen, zutreffend. Hundehalterinnen und -halter, die sich nicht an die Anleinpflicht halten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen.

§ 28 LWaldG

Gefährdung der freien Landschaft

(1) Es ist verboten, Koppeltore, Wildgattertore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtungen unbefugt zu benutzen sowie nach vorheriger Öffnung offen stehen zu lassen.

(2) Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. Gemeinden und Verbandsgemeinden können durch Gefahrenabwehrverordnung für Teile ihres Bezirks Ausnahmen von Satz 2 zulassen; die Regelungen des Achten Teils des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden entsprechend Anwendung.

Mehr Infos zum Landeswaldgesetz gibt es zum Beispiel im gerade neu erschienen Flyer des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, „Landeswaldgesetz“:  https://mule.sachsen-anhalt.de/ministerium/presse/publikationen/

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Quelle:
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt 
Pressestelle 
Leipziger Str. 58 
39112 Magdeburg 
Tel: (0391) 567-1950 
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Landesregierung | Landwirtschaft