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Welche Auswirkungen haben die Düngeverordnung und die Maßnahmen in den „Roten Gebieten“? – Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten in Kraft getreten − Sachsen-Anhalt schafft Voraussetzung für Evaluierung

23.08.21 –

Magdeburg. Die Europäische Kommission hat Deutschland im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Nitratrichtlinie aufgefordert, ein Monitoringprogramm einzurichten, das in kurzen Zeiträumen Aussagen über die Wirkung der Maßnahmen der Düngeverordnung (DüV) zulässt.

Deutschland wird in diesem Jahr mit einem bundesweiten Monitoring zur DüV starten. Dieses soll auch der regelmäßigen Überprüfung der Ausweisung der „Roten Gebiete“ dienen. Als „Rote Gebiete“ werden einerseits mit Nitrat belastete Flächen und andererseits Flächen mit hoher Phosphoraustragsgefährdung bezeichnet.

Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert: „Das Emissionsmonitoring als Teil des Monitoring-Programms hat eine besondere Bedeutung für die Dokumentation kurzfristiger Auswirkungen der Düngeverordnung. Damit kommen wir dem Verursacherprinzip in den Roten Gebieten einen Schritt näher.“

Die DüV ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen zur Düngung zu erlassen. Die Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten regelt die Mitteilungspflichten zur Düngung für landwirtschaftliche Betriebe, die Flächen im Land Sachsen-Anhalt bewirtschaften. Gleichzeitig wird damit die Datenbasis für die Evaluierung der Düngeverordnung geschaffen − unter anderem zu den Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft. Sie ist am 19. August 2021 in Kraft getreten. Zum Nachlesen: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

Hintergrund:

Die Mitteilung der landwirtschaftlichen Betriebe an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) erfolgt ausschließlich in elektronischer Form und umfasst die Aufzeichnungen nach § 10 DüV, unter anderem

  • betriebliche Gesamtsummen des zusammengefassten Düngebedarfes und Nährstoffeinsatzes;
  • schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung und zum Nährstoffeinsatz.

Für das Jahr 2021 gilt eine Mitteilungsfrist bis zum Ablauf des 31. Oktobers. Ab dem Jahr 2022 ist der Mitteilungspflicht bis zum Ablauf des 30. April nachzukommen.

Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite der LLG zu finden: https://llg.sachsen-anhalt.de/themen/pflanzenernaehrung-und-duengung/

 

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Quelle:
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt 
Pressestelle 
Leipziger Str. 58 
39112 Magdeburg 
Tel: (0391) 567-1950 
Fax: (0391) 567-1964 
Mail: pr(at)mule.sachsen-anhalt.de

 

Kategorie

Landesregierung | Landwirtschaft

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