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12.03.12 –
Claudia Dalbert will mit einer Gesetzesänderung im Landesbesoldungsgesetz (Drs. 6/900) vom 12.03.2012 erreichen, dass Sekundarschullehrkräfte mit einem Fach bei der Besoldung nicht benachteiligt werden. Der Antrag wurde in die Ausschüsse überwiesen.
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Entwurf
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes.
§ 1
In Anlage 1 Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 13 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52), werden die Wörter „für zwei Fächer“ gestrichen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Begründung
Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es um die Regelung der Eingruppierung bzw. Höherstufung von in der ehemaligen DDR ausgebildeten Diplomlehrerinnen und Diplomlehrern, denen als so genannte „Bewährungsbewerber nach dem Einigungsvertrag“ bis spätestens 31. Dezember 1996 die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen zuerkannt wurde. Das aktuelle Landesbesoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt sieht vor, dass diese Sekundarschullehrerinnen und Sekundarschullehrer bisher für die Höherstufung aus dem Eingangsamt A 12 in das Beförderungsamt A 13 über „eine(r) entsprechende(n) Lehrbefähigung für zwei Fächer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Sekundarschulen anerkannt worden ist“, verfügen müssen. Erstreckt sich die erworbene Lehrbefähigung dagegen nur auf ein Fach, verbleibt es derzeit bei der Einstufung im Eingangsamt A 12.
Die jetzige Fassung der Fußnote 13 stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Lehrerinnen und Lehrern mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR in nur einem Fach im Einsatz an Sekundarschulen und Gymnasien dar. Solange die Lehrkräfte über eine abgeschlossene Lehrerausbildung mit einem wissenschaftlichen Hochschulstudium verfügen, gibt es keine Gründe, die auf Dauer eine unterschiedliche Einstufung rechtfertigen können. Faktisch gibt es weder hinsichtlich der Anforderungen in der Ausbildung noch hinsichtlich der späteren Anforderungen bei einem Einsatz als Lehrkraft im Schuldienst einen Unterschied. Bei Einfachlehrerinnen und Einfachlehrern handelt es sich nicht um unvollständig ausgebildete Lehrkräfte.
Auch die wenigen speziellen Lehramtsausbildungsgänge, die in der ehemaligen DDR zugelassen waren (z. B. Diplomsportlehrer an der DHfK in Leipzig), können nach mehr als 20 Jahren der Bewährung im neuen Schulsystem keine Begründung mehr für die Besoldungsunterschiede liefern. Ferner gibt es auch heute noch fachliche Gründe, die Ausbildung in nur einem Fach in speziellen Fällen zuzulassen. Die Musikhochschule in Weimar z. B. bildet nach wie vor hochqualifizierte Lehrkräfte für Musik aus. Auch in der Martin-Luther-Universität wird im Lehramt an Gymnasien das Fach Musik nicht mit einem zweiten universitären Fach studiert, sondern kann mit einer
kirchenmusikalischen Ausbildung an den Kirchenmusikschulen (Kirchenkantor B) kombiniert werden.
Besoldungsregelungen, die eine differenzierte Eingruppierung aufgrund der Anzahl der studierten Fächer vorsehen, sind dem Grunde nach sachfremd.
Abschließend ist anzumerken, dass die „Einfachlehrereinstufung“ eine interne deutsche Regelung ist, die einer Internationalisierung entgegensteht. Das Festhalten an einer solchen Differenzierung dürfte in der Zukunft zudem zu immer stärkeren Konflikten mit der europäischen Rechtsprechung führen. International ist eine Lehrerausbildung für zwei Fächer, so wie in den deutschen Bundesländern üblicherweise gefordert wird, nicht Standard. Vor diesem Hintergrund können sich „Einfachlehrerregelungen“ als nicht europarechtskonform herausstellen.
Prof. Dr. Claudia Dalbert
Fraktionsvorsitzende
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