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01.10.13 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 6/2463) vom 01.10.2013.
Entwurf
Zweites Gesetz zur Änderung des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 1
Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 45), wird wie folgt geändert:
1. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind in der Regel öffentlich und international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Sie muss angeben, ob die Professur als Dauerstelle oder als Tenure Track-Stelle ausgeschrieben wird. Bei einer Tenure Track-Stelle beträgt die Bewährungsphase sechs Jahre mit der Möglichkeit einer zweiten sechsjährigen Bewährungsphase. Nach einer erfolgreichen Bewährung und Evaluation des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin erfolgt eine Umwandlung der befristeten Professur in eine unbefristete Professur. Bei jeder Evaluation wird über eine mögliche Höherstufung entschieden. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn zur Abwehr eines Rufes auf eine externe höherwertige Professorenstelle von den Hochschulen gleichfalls eine höherwertige Professorenstelle angeboten wird.“
2. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages sowie zur Beurteilung der Bewährung in einer Bewährungsphase einer Tenure Track-Stelle wird durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. Ihr sollen angehören
1. der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches oder ein anderer Professor oder eine andere Professorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2. vier Professoren oder Professorinnen der Hochschule,
3. mindestens ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin aus einer anderen Hochschule,
4. zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,
5. zwei Studierende und
6. die Gleichstellungsbeauftragte nach § 72 Abs. 4.
Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen sein; eine davon Professorin. Der Berufungskommission können unter Satz 2 Nr. 2 und 3 im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen angehören, es sei denn, es handelt sich um die Besetzung des eigenen Lehrstuhls.“
3. § 36 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen inbegründeter Reihenfolge enthalten soll. Dem Berufungsvorschlag ist für jeden darin aufgenommenen Kandidaten oder jede darin aufgenommene Kandidatin ein Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen, die der Hochschule nicht angehören dürfen, beizufügen. Weiterhin ist mindestens ein vergleichendes Gutachten dem Berufungsvorschlag beizulegen. Wenn in begründeten Ausnahmefällen kein vergleichendes Gutachten nach Satz 3 vorgelegt werden kann, sind je aufgenommenem Kandidaten oder je aufgenommener Kandidatin jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen, die der Hochschule nicht angehören dürfen, dem Berufungsvorschlag beizufügen. Die Gutachten müssen die objektive Bewertung des Bewerbers oder der Bewerberin ermöglichen. Die Gutachten sollen den besonderen Bedürfnissen der Lehre Rechnung tragen.
Die Berufungskommission legt zur Beurteilung der Bewährung in einer Bewährungsphase einer Tenure Track-Stelle ein Gutachten vor, das ein Votum über die Bewährungsfeststellung enthält und Stellung zur möglichen Entfristung und Höherstufung des Kandidaten oder der Kandidatin nimmt.
Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag ein Sondervotum anfügen. Das Votum der Gleichstellungsbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag beizufügen. Der Fachbereichsrat beschließt über den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Klinikums im Benehmen mit dem Vorstand des Klinikums, und leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Senats zu.“
4. § 60 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Vertretung in Gremien bilden grundsätzlich je eine Gruppe
1. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, die auf einer Haushaltsstelle der Hochschule geführt werden, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen).“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Zu 1 bis 3:
In mehreren Sitzungen des Landtages von Sachsen-Anhalt wurde über die Personalstruktur an den Hochschulen des Landes und insbesondere über das prekäre Beschäftigungsverhältnis des wissenschaftlichen Nachwuchses diskutiert. Übereinstimmend wurde von allen Beteiligten angemerkt, dass in diesem Bereich dringender Handlungsbedarf existiert.
Die derzeitigen Rahmenbedingungen ermöglichen keine verlässlichen Karriereperspektive für den wissenschaftlichen Nachwuchs und benachteiligen unsere Hochschulen im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe. Befristungen und eine hohe Unsicherheit prägen den Berufsalltag. Unser Hochschulsystem setzt falsche Akzente und sieht keine verlässlichen Karrierewege hin zu einer unbefristeten Professur vor.
Ziel der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist es, das Hochschulgesetz dahingehend zu ändern, dass die Hochschulen dem wissenschaftlichen Nachwuchs geregelte und transparente Karrierewege anbieten können. Der wissenschaftliche Aufstieg und die Wege zur unbefristeten Professur sollen entsprechend transparenter und kalkulierbar werden. Eine solche Möglichkeit bieten Tenure Track-Stellen, die ein gestuftes leistungskontrolliertes Karrieresystem für die gesamte Laufbahn von einer befristeten Professur (W1 oder W2) über deren Entfristung und Aufstieg in eine W2- bzw. W3-Professur darstellen.
Zu 4:
Für die Frage der Zugehörigkeit zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer ist nicht die Berufung als Professor oder Professorin maßgeblich, sondern die überwiegende Ausübung einer Professorentätigkeit. Ein außerplanmäßiger Professor und eine außerplanmäßige Professorin, der bzw. die auf eine Haushaltsstelle der Hochschule sitzt, arbeitet tatsächlich wie ein Hochschullehrer, da er oder sie im Wesentlichen selbstständig lehrt und forscht. Entsprechend gehören außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen.
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