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19.08.14 –
Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund
Kleine Anfrage - KA 6/8428
Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium
Frage 1:
Wie viele Kinder mit einem Migrationshintergrund besuchen Schulen in Sachsen-
Anhalt? Bitte getrennt nach dem jeweiligen Herkunftsland, Landkreisen/
kreisfreien Städten und Schulformen für die letzten fünf Schuljahre aufführen.
Die statistische Erfassung der Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund
erfolgt nicht durch das Kultusministerium. Das Statistische Landesamt
Sachsen-Anhalt erfasst die Anzahl der ausländischen Schülerinnen und
Schüler nach Schulformen. Die Erhebungen erfolgen allerdings nicht getrennt nach
Landkreisen und kreisfreien Städten. Über den nachfolgenden Link ist die aktuelle
Statistik abrufbar, siehe auch beiliegend als Anlage.
www.stala.sachsen-anhalt.de/Internet/Home/Daten_und_Fakten/
Frage 2:
Welche Maßnahmen, Projekte und Förderprogramme hat die Landesregierung
ergriffen oder plant sie zu ergreifen, um Kinder mit Migrationshintergrund bei
einer erfolgreichen Schulkarriere zu unterstützen und zu fördern?
Die Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund wird durch den Erlass des Kultusministeriums
„Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund
an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt“ (RdErl. d. MK vom 01.08.2012-34-8313) geregelt. Um den Schulerfolg bei
Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund zu sichern, sind gemäß diesem
Erlass bei der Festlegung von Zielen und Maßnahme zur individuellen Förderung folgende
Schwerpunkte zu sehen:
a) Berücksichtigung im Schulprogramm der Schulen, die eine größere Anzahl
von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund haben;
b) Individuelle Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund
sowie
c) Zusammenarbeit mit außerschulischen Initiativen, Selbsthilfeorganisationen,
Elternvereinigungen sowie zuständigen Behörden.
Darüber hinaus ist der Auftrag der Schulen, die Integration von Schülerinnen und
Schülern mit Migrationshintergrund auch durch die Vermittlung interkultureller Kompetenzen
und wechselseitigem Respekt zu unterstützen und möglichen fremdenfeindlichen
Tendenzen entgegenzutreten.
Vor dem Hintergrund der Schlüsselrolle, die die Sprachförderung für aus dem Ausland
zugezogene Kinder und Jugendliche einnimmt, hat das Land besondere Regelungen
getroffen. Gemäß dem genannten Erlass sind bei festgestellten Bedarfen von
Sprachförderungen Fördergruppen oder Förderklassen einzurichten. Können Fördergruppen
wegen Unterschreitens der Mindestschülerzahl nicht vorgehalten werden,
erfolgt eine individuelle Förderung. Zur besonderen sprachlichen Förderung
können durch die Schule im Einvernehmen mit dem Landesschulamt Fördergruppe
und Förderklassen eingerichtet werden. Der Besuch einer Fördergruppe oder einer
Förderklasse dauert i. d. R. ein bis zwei Jahre. Es wird per genanntem Erlass „Aufnahme
von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an allgemeinbildenden
und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt“ (RdErl. d. MK
vom 01.08.2012-34-8313) auch den Schulen empfohlen, die Dauer des Besuches in
einer Fördergruppe oder einer Förderklasse nach dem individuellen Lernfortschritt
der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden. In Abstimmung mit dem Schulträger
ist auch eine schulübergreifende Bildung von Fördergruppen und Förderklassen zulässig.
Der genannte Erlass regelt zudem: „Besteht territorial keine Möglichkeit zur
Bildung einer Fördergruppe oder Förderklasse, sollte die Sprachförderung integrativ
erfolgen… Die Maßnahmen sowie die von der Schülerin oder dem Schüler jeweils erreichten
Lernfortschritte werden dokumentiert.“
Neben den genannten Erlaßregelungen, die landesweit für alle Schulen gültig sind,
werden Einzelprojekte auf Antrag gefördert, die auch der schulischen Entwicklung
von Kindern mit Migrationshintergrund zugutekommen. Gefördert werden Maßnahmen
u. a. über die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für bildungsbezogene
Projekte und Angebote“ (RdErl. d. MK vom 01.08.2007 inkl. Änderungen
durch RdErl. d. MK vom 14.04.2010, 15.05.2011 und 22.07.2013).
In dieser Förderrichtlinie heißt es u. a.: „Der Auftrag der Schule, jedem jungen Menschen
eine seinen Begabungen, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende
fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung angedeihen zu lassen, erfordert
es, über den Fachunterricht hinaus Schülerinnen und Schülern Angebote zur
Mitgestaltung und Mitwirkung in den unterschiedlichsten Projekten zu unterbreiten.“
Das Projekt „Engagement schlägt Brücken, interkulturelle Freiwilligenarbeit im Salzlandkreis“
sei hier beispielhaft genannt. Die Freiwilligenagentur Halle-Saalkreis e. V.
und die Kooperationspartner verfolgen das gemeinsame Ziel, Migrantinnen und
Migranten über die verschiedenen Engagement Möglichkeiten, Formen und Organisationen in der Mehrheitsgesellschaft zu informieren, um das Bewusstsein ihrer gesellschaftlichen
Mitverantwortung zu stärken.
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund ist eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe, die alle Schulen des Landes Sachsen-Anhalt betrifft,
von der aber nicht alle Schulen gleichermaßen konkret betroffen sind. Um besonders
engagierte Schulen und Kindereinrichtungen zu fördern, wurde ein Projektwettbewerb
zum interkulturellen Lernen unter dem Thema „Willkommenscharta für eine gelungene
Integration von Migrantenkindern in Schulen und anderen Bildungsinstitutionen“
als Aktion ins Leben gerufen. Es werden im Rahmen dieses Wettbewerbs Kindertagesstätten
und Schulen ausgezeichnet, die Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund
beispielgebend integrieren. Gefragt sind dabei Konzepte und Maßnahmen
wie z. B.:
a) Mehrsprachigkeit von Kindern und Jugendlichen,
b) Integrationsbeispiele,
c) Ideen von Kindern und Jugendlichen, die ihre Willkommenscharta skizzieren
oder zum Schulleitbild ausgestalten.
Die Auszeichnung der erfolgreichsten Schulen und Kindereinrichtungen erfolgt im
Oktober 2014.
Soweit die aktuelle Situation, hier noch eine Bemerkung zur künftigen Entwicklung:
Eine besondere Herausforderung bildet naturgegeben die Eingliederung von Schülerinnen
und Schülern mit Migrationshintergrund innerhalb des laufenden Schuljahres.
Aufgrund der signifikanten Zunahme von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund
innerhalb des letzten Schuljahres, die sich aller Voraussicht nach auch
perspektivisch fortsetzen wird, wird derzeit eine nochmalige Anpassung bzw. Ergänzung
des Runderlasses „Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund
an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-
Anhalt“ im Kultusministerium eruiert.
Insbesondere die zunehmende Heterogenität in Bezug auf die Herkunftsländer der
Schülerinnen und Schüler sowie die entsprechend große Bandbreite an vorhandenem
Sprachförderbedarf stehen bei den Überlegungen im Mittelpunkt.
Frage 3:
Was unternimmt die Landesregierung, um nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten
Ausländerinnen und Ausländern, die zum Zwecke der Flucht ihr Abitur
abbrechen/unterbrechen mussten, eine erfolgreiche Fortsetzung des Abiturs in
Sachsen-Anhalt zu ermöglichen?
Derartige Fälle sind bisher nicht bekannt, es gelten aber folgende Maßgaben: Nach
§ 36 SchulG unterliegen alle in Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendliche
der Schulpflicht. Bei Zugang von Schülerinnen und Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
wird generell und unabhängig vom rechtlichen Status in jedem
Einzelfall geprüft, welche Fortführung der schulischen Ausbildung bestmöglich ist
und bei entsprechenden Voraussetzungen auch der Zugang zur gymnasialen Oberstufe
eröffnet. Schülerinnen und Schüler werden nach Migration gemäß RdErl. „Aufnahme
von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an allgemeinbildenden
und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt“ vom 1.8.2012SVBl. LSA S. 226) unterstützt. Im Vordergrund stehen hier Fragen des schnellstmöglichen
Erwerbs der deutschen Sprache, der Passfähigkeit von Unterrichtsfächern
und –inhalten sowie auch die Chancen einer engen sozialen Einbindung. Die Amtssprache
des Herkunftslandes oder die Muttersprache kann dabei über den Fremdsprachennachweis
im Rahmen einer Sprachfeststellungsprüfung anerkannt werden,
um so Freiräume für den Umstellungsprozess zu schaffen. Für die Eingliederung in
die gymnasiale Oberstufe gelten die Aufnahmevoraussetzungen der Oberstufenverordnung
vom 3. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 507) gleichermaßen für Landeskinder
als auch für Kinder aus anderen Bundesländern oder dem Ausland. Die §§ 3, 4
und 5 der Oberstufenverordnung geben Spielraum für Einzelfallprüfungen, die gewährleisten,
dass besondere Umstände auch bei den Flüchtlingen bei der Fortsetzung
des Bildungsweges berücksichtigt werden können. Für den Erwerb des Abiturs
sind dann die für die bundesweite Anerkennung durch die KMK vereinbarten Bedingungen
zu erfüllen, wie sie in Sachsen-Anhalt in der Oberstufenverordnung ausgestaltet
sind.
Frage 4:
Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Umverteilungen zwischen
Landkreisen zu ermöglichen oder zu vereinfachen, um nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten
Ausländerinnen und Ausländern den Besuch einer Schule
oder Berufsschule zu ermöglichen, sofern dazu die Wohnsitznahme in einem
anderen als dem zugewiesenen Landkreis notwendig oder sinnvoll erscheint?
Nach Beendigung der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung des Landes
Sachsen-Anhalt werden die um Asyl nachsuchenden Ausländer aus der Aufnahmeeinrichtung
entlassen und innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt an die Landkreise
und kreisfreien Städte als Aufnahmekommunen verteilt. Die Verteilung erfolgt nach
dem Aufnahmegesetz auf der Grundlage eines Quotenschlüssels, der sich aus der
Einwohnerzahl der Aufnahmekommunen ergibt. Die Regelung dient der lastengleichen
und kostengerechten Verteilung der Asylsuchenden auf die Aufnahmekommunen.
Wegen dieses Regelungszwecks ist eine Umverteilung unter Berücksichtigung
individueller Interessen nur im Ausnahmefall möglich (z. B. bei Vorliegen eines
spezifischen, vom Ort der Erstzuweisung aus nicht realisierbaren Lernbedarfs).
Nach der mit der Verteilung vollzogenen Zuweisung steht eine angestrebte Umverteilung
grundsätzlich im behördlichen Ermessen und setzt eine Zustimmung der betroffenen
Aufnahmekommunen voraus. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung
nur bedingt die Möglichkeit, in das Umverteilungsverfahren steuernd einzugreifen.
Frage 5:
Wie schätzt und beurteilt die Landesregierung die Wirksamkeit dieser Maßnahmen,
Projekte und Förderprogramme ein?
Die Landesregierung setzt bei der Förderung und Unterstützung von Schülerinnen
und Schülern mit Migrationshintergrund auf einen langfristig wirksamen strukturellen
Rahmen und dazu flankierende Einzelmaßnahmen. Diese Vorgehensweise sichert
ein obligatorisch zielführendes Agieren und ein kurzfristiges Reagieren auf neue
Entwicklungen.
Die eingeleitete Strategie sowie die Einzelmaßnahmen haben sich insoweit bewährt.
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