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19.12.13 –
Kleine Anfrage (KA 6/8097) vom 14.11.2013 mit Antwort der Landesregierung (Drs. 6/2676) vom 19.12.2013.
Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche gesetzlichen Regelungen (Bundesrecht, Landesrecht, Berufsrecht) gibt es für die Schulpsychologie in Sachsen-Anhalt?
2. Wie viele Stellen für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen gibt es in Sachsen-Anhalt? Bitte hier und im Folgenden in Vollzeitäquivalenten antworten und nach der jeweiligen Besoldungsgruppe differenzieren. Bitte für die Jahre 2007 bis 2012 angeben.
3. Wie viele unbesetzte Stellen als Schulpsychologin/Schulpsychologe und wie viel formal besetzte Stellen, deren Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nicht aktiv arbeiten (Altersteilzeit), gibt es Stand 1. Oktober 2013?
4. An welchen Standorten in Sachsen-Anhalt sind diese Schulpsychologinnen und Schulpsychologen angesiedelt? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten differenziert angeben samt der Angabe wie viele Stellen pro Standort vorgesehen und besetzt sind. Wie viele dieser Schulpsychologinnen und Schulpsychologen haben a) eine Approbation und wie viele haben keine, b) eine Therapieausbildung absolviert? Wenn ja, welche und wie viele haben keine? Bitte angeben für die Jahre 2007 bis 2012.
5. Für wie viele (a) Schulen und (b) Schülerinnen und Schüler ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe im Durchschnitt zuständig? Bitte hier die Angaben im bundesdeutschen Vergleich darstellen.
6. Stehen an den Schulen in der Regel Arbeits- und Beratungsräume zur Verfügung? Gibt es dazu entsprechende Richtlinien, Erlasse oder Empfehlungen?
7. Wie viele Schulen meldeten in den Schuljahren seit 2010/2011 bei der Schulpsychologischen Beratung Beratungsbedarf an? Bitte differenziert angeben nach den Gründen des Bedarfs und nach Landkreis/kreisfreier Stadt.
8. In welcher Form ist die fachliche Betreuung der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen organisiert?
8.1 In welcher Form ist die Supervision der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen gewährleistet?
8.2 In welcher Form ist die Teamsupervision gewährleistet?
8.3 In welcher Weise sind die interdisziplinären Fallberatungen organisiert?
8.4 Welche fachliche Fort- und Weiterbildung gibt es für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen?
8.5 Wer übt die Fachaufsicht über die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen aus, wie wird diese gewährleistet und über welche Ausbildung verfügt diese Person?
9. Welche Stelle ist für die Rechtsaufsicht der Schulpsychologischen Beratung in Sachsen-Anhalt zuständig?
10. Wie viel Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sind jeweils mit den folgenden Aufgabenbereichen
10.1 Diagnostik von Förderpädagogischen Bedarfen,
10.2 Diagnostik von Teilleistungsstörungen,
10.3 Schulisches Krisenteam,
10.4 Einzelfallberatung von Schülerinnen und Schülern und deren Umfeld (z. B. Erziehungsberechtigte)
beschäftigt?
Wenn diese Aufgaben von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden, bitte pro Aufgabenfeld die Anzahl der Personen angeben, ansonsten den Anteil an der Gesamtarbeitszeit angeben. Wenn die angegebenen Aufgabenfelder von anderen Berufsgruppen bearbeitet oder mitbearbeitet werden, bitte pro Aufgabenfeld die Berufsgruppen und deren Arbeitszeit (Personenzahl oder Anteil an der Gesamtarbeitszeit) angeben.
11. Welchen Stellenwert räumt die Landesregierung der Schulpsychologie neben der Schulsozialarbeit ein? Worin sieht sie die prioritäre Aufgabe der Schulpsychologie und in wie weit sind Schulsozialarbeit und Schulpsychologie vernetzt?
Kleine Anfrage (KA 6/8097) vom 14.11.2013 ohne Antwort der Landesregierung.
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