Menü
14.05.14 –
Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 6/3093) vom 14.05.2014 zum Gesetzentwurf Landesregierung (Drs. 6/2220) vom 01.07.2013.
Der Landtag wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
§ 19 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 19
Gebühren
(1) Für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz können Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Unter Berücksichtigung der arbeitsmarkt-, integrations- und sozialpolitischen Bedeutung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen dürfen die durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragenden Gebühren eine Obergrenze von 600 Euro nicht überschreiten. Die Landesregierung wird ermächtigt, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die gebührenpflichtigen Tatbestände und deren Höhe sowie über Gebührenermäßigungen und -befreiungen und Auslagen. Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(2) Haben Gebührenschuldner ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist die zuständige Behörde zur Vornahme der begehrten Amtshandlung erst dann verpflichtet, wenn zuvor Gebühren in mutmaßlich entstehender Höhe entrichtet wurden. Bis zum Eingang der Gebühren ist der Lauf der Bearbeitungsfristen gehemmt.
(3) Die Landeregierung hat hierzu ein Programm aufzulegen, das die Finanzierung von Kosten für Anerkennungsverfahren- und Qualifizierungsmaßnahmen wie Anpassungslehrgänge oder berufsbezogene Deutschkurse nach dem Vorbild des Hamburger Stipendienprogramms regelt.“
2. Nach Artikel 1 wird folgender neuer Artikel 2 eingefügt:
„A r t i k e l 2
Gesetz über die Beratung zur Anerkennung und Feststellung ausländischer
Berufsqualifikationen (Anerkennungsberatungsgesetz)
§1 Beratungsanspruch
(1) Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie
a) ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben oder
b) substantiiert die Absicht darlegen, in Sachsen-Anhalt einer ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen.
Der Anspruch auf Beratung entfällt, soweit die in Absatz 2 genannten Beratungsleistungen von einer nicht von Sachsen-Anhalt finanzierten Stelle erbracht werden.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die zuständige Stelle, die Festlegung des Referenzberufes, allgemeine Hinweise über die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit sowie die vorzulegenden Unterlagen, das Verfahren sowie Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Der Anspruch bezieht sich sowohl auf bundes- als auch auf landesrechtlich geregelte Berufe.
(3) Die Beratungsstelle berät organisatorisch und personell unabhängig von den Stellen, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden.
3) Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 werden Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16
4) Artikel 8 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
„(6) Hochschulabschlüsse im Lehrerbereich, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden, werden aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gültigen Fassung anerkannt. Im Anwendungsbereich des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann die Lehrbefähigung gemäß Absatz 3 Satz 1 auch ohne Vorliegen beamten- und laufbahnrechtlicher Voraussetzungen festgestellt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Kenntnis- und Befähigungsstand in mindestens einem Fach oder einer Fachrichtung eines Lehramtesnachweist, der von einer Bewerberin oder einem Bewerber im Sinne des § 17 des Landesbeamtengesetzes verlangt wird. Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt können sich aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Defiziten gegenüber der Lehrerausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ergeben.Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Zugang zu Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt näher zu bestimmen. Sofern ein Ausgleich der wesentlichen Unterschiede durch Maßnahmen nach § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht möglich ist, ist dies ebenfalls im Bescheid nach § 10 Abs. 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt festzustellen. Die Erlaubnis der Berufsausübung bei festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation wird unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Antragstellers oder der Antragstellerin erteilt“
Begründung
Zu Nr. 1
Die Zahlung von Gebühren stellt für Antragstellerinnen und Antragsteller ein großes Hindernis für die Antragstellung. Entsprechend dürfen Anerkennungsinteressierte von hohen Gebühren nicht abgeschreckt werden. Ein Teil des Personenkreises mit ausländischen Abschlüssen ist von SGB Il-Leistungen abhängig. Hohe Gebühren würden auch Beschäftigte, die wegen der Nichtanerkennung einer niedrig entlohnten Beschäftigung nachgehen, unverhältnismäßig belasten. Vor diesem Hintergrund soll bei der Erhebung von Gebühren mehr Transparenz gewährleistet werden. Vor allem ist die Gebührenregelung so zu gestalten, dass sie der Einkommenssituation der zu erwartenden Zielgruppe gerecht wird und Härtefallregelungen vorsieht. Außerdem soll nach dem Hamburger Modell zur Finanzierung von Anpassungslehrgängen ein Stipendienprogramm errichtet werden.
Zu Nr. 2
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist der Auffassung, dass ein umfassender Beratungsanspruch eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung und den Erfolg des Gesetzes ist. Aus diesem Grund fordern wir den Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung gesetzlich zu verankern. Damit soll sichergestellt werden, dass den Antragstellerinnen und Antragstellern von Beginn bis zum Ende des Antragsverfahrens begleitende Beratungsangebote zur Verfügung stehen. Diese Angebote sollen Ratsuchende unterstützen und sie individuell über Anerkennungsmöglichkeiten, Verfahren und Zuständigkeiten informieren. Sie dienen den Betroffenen als Wegweiser und Begleitung durch das Anerkennungsverfahren.
Sie entlastet auch die zuständigen Stellen dahingehend, dass Antragstellerinnen und Antragsteller bei der richtigen Stelle mit vollständigen Unterlagen ankommen. Irrläufer oder unvollständige Anträge werden so eingedämmt. Auf diese Weise wird das Signal gesetzt, Menschen mit ausländischen Abschlüssen nicht allein zu lassen, sondern wahrzunehmen und unterstützen zu wollen.
Zu Nr. 3
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nr. 4
Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist die Beseitigung des Fachkräftemangels. Der Mangel an qualifizierten Fachkräften ist bereits heute besonders im Bildungsbereich spürbar, während gleichzeitig qualifizierte Migrantinnen und Migranten durch gesetzliche Einschränkungen daran gehindert werden, ihr Potenzial zu nutzen. Für Sachsen-Anhalt ist daher unabdingbar, dass die vorhandenen Qualifikationspotenziale aller Migrantinnen und Migranten aktiviert und genutzt werden.
Die von der Landesregierung vorgeschlagenen Änderungen im Lehrerbereich halten wir für unzureichend. Alleine die Beschränkung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes auf die Anerkennung von Hochschulabschlüssen ist angesichts von Fachkräftemangel ungenügend. Auch halten wir die Begründung der Landesregierung, dass „die Regelungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes nicht zur Anwendung kommen können, weil sie nicht den Besonderheiten der Lehrerausbildung hinsichtlich Struktur und der Organisation Rechnung tragen“, für nicht überzeugend. Wir fordern in diesem Bereich mehr Offenheit für unterschiedliche Traditionen von Bildung und Ausbildung im Lehrerbereich. Der Ansatz hier sollte nicht die Art der Ausbildung sein. Vielmehr sollte von den Kompetenzen, Fähigkeiten und Erfahrungen der Antragsstellerinnen und Antragsstellern gedacht werden.
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/2220 vom 01.07.2013
Kategorie
Deutschland hat eine der erfolgreichsten Start-up-Szenen. Im internationalen Vergleich liegen wir mit 31 milliardenschweren Start-ups – [...]
Starkregen und Hochwasser werden durch die Klimakrise häufiger und extremer. Eine neue Studie des Umweltbundesamts zeigt, dass mehr als 80 [...]
Seit fast drei Jahren sind wir als Teil der Bundesregierung im Amt. Von Beginn an waren die Herausforderungen groß und sind es immer noch. [...]