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21.01.15 –
Eine Gemeinde hat wegen einer Schulschließung gegen eine landesrechtliche Regelung des Freistaats Sachsen geklagt. Das Bundesverfassungsgericht gab der Gemeinde Recht und stellte fest, dass die echte Beteiligung der Gemeinde bei der Planung von Grund- und Hauptschulen in besonderer Weise vom Grundgesetz geschützt wird. „Wegen der nahezu gleichlautenden Gesetzeslage in Sachsen-Anhalt ergeben sich daraus Auswirkungen auch auf unser Bundesland“, urteilt die bildungspolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Prof. Dr. Claudia Dalbert. „Ich glaube, dass auch die Gemeinden hier bei uns in Sachsen-Anhalt bei einer Klage gegen eine Schulschließung gute Chancen haben, Recht zu bekommen. Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass mindestens ein Einvernehmen mit der Gemeinde hergestellt werden muss.“
Konkret fragt die bündnisgrüne Politikerin Dalbert die Landesregierung von Ministerpräsident Reiner Haseloff:
Welche Konsequenzen können aus Sicht der Landesregierung für das Schulgesetz und das Land Sachsen-Anhalt aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gezogen werden?
Ist aus Sicht der Landesregierung das Verbot von Eingangsklassenbildung durch die oberste Schulbehörde verfassungskonform?
Nach Ansicht Dalberts bedeutet „das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Rückenwind für ihre Fraktion. Wir wollen Mitmachen möglich machen. Wir kämpfen dafür, dass möglichst viel vor Ort entschieden werden kann. Mit diesem Urteil im Rücken können nun auch Gemeinden aus Sachsen-Anhalt vor das Bundesverfassungsgericht ziehen und gegen die Schließung einer Schule klagen. Es darf nicht sein, dass vom Schreibtisch in Magdeburg aus Schulen ausgetrocknet werden.“
„Die Landesregierung muss die Schulentwicklungsplanung vom Tisch nehmen und so schnell wie möglich das Schulgesetz im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ändern.“
Prof. Dr. Claudia Dalbert,
bildungspolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Fakten:
Da die Schulgesetze bezüglich der Schulnetzplanung § 23 (Sachsen) und § 22 (Sachsen-Anhalt) äußerst ähnlich formuliert sind, muss auch der § 22 aus Sachsen-Anhalt auf den Prüfstand. Auch er kann gegen Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes verstoßen, demzufolge „den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“.
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