17.01.19 –
Magdeburg. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie hat heute per Erlass den unteren Abfallbehörden Hinweise für die Entsorgung von Klärschlamm aus Kläranlagen gegeben.
Seit Inkrafttreten der neuen Klärschlammverordnung im Oktober 2017 ist es nur noch ausnahmsweise zulässig Klärschlamm aus Kläranlagen, in denen Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung mitbehandelt wurde, landwirtschaftlich zu verwerten. Damit soll die Verschleppung von Kartoffelpesterregern verhindert werden. Der Vollzug dieser Regelung der Klärschlammverordnung (§ 15 Abs. 4 AbfKlärV) und insbesondere ihre Auslegung und Anwendung obliegt in Sachsen-Anhalt den unteren Abfallbehörden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die untere Abfallbehörde im Einzelfall eine sachgerechte Ausnahme zulassen, zumal es sich in Sachsen-Anhalt um kleinere Betriebe handelt. Mit dem Erlass hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie dabei bestehende Rechtsunsicherheiten ausgeräumt. Sachsen-Anhalt folgt hier dem Beispiel Niedersachsens und greift die fachlichen Hinweise des Bundes auf.
Umweltministerin Dalbert sagte dazu: „Ich bin überzeugt, dass eine Entscheidung darüber, ob bisherige Entsorgungswege des Klärschlamms beibehalten werden können, am besten vor Ort anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden kann. Der Erlass gibt den Abfallbehörden für Ihre Entscheidungen die notwendige Sicherheit und die Möglichkeit, auf die bei einigen Kläranlagen aufgetretenen Entsorgungsprobleme sachgerecht zu reagieren.“
Weitergehende Informationen zum Abfall im Allgemeinen:
Quelle:
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt
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